OLG Stuttgart - Urteil vom 08.07.2009
3 U 30/09
Normen:
BGB § 249; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2009, 650
NJW-RR 2009, 1540
NVwZ-RR 2009, 1540
NZV 2009, 563
OLGReport-Stuttgart 2009, 882
VersR 2009, 1680
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 896/08

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 3 U 30/09

DRsp Nr. 2009/21745

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage

1. Der "Schwacke-Mietpreisspiegel" kann weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage Verwendung finden. 2. Die Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 29.01.2009 - 4 C 896/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.505,93 €.

Normenkette:

BGB § 249; ZPO § 287;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in der Schweiz, aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch.