OLG Nürnberg - Urteil vom 10.02.2009
1 U 1878/08
Normen:
BGB § 249 S. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4304/08

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 1 U 1878/08

DRsp Nr. 2009/23204

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Unfallspezifische Mehrleistungen des Mietwagenunternehmers, die darin liegen, dass der Unfallgeschädigte nicht über eine belastbare Kreditkarte verfügt, eine Stundung der Mietzinsforderung bis zum Eingang der Zahlung durch den Unfallgegner wünscht und dass bis zur Anerkennung der vollen Haftung eine kalkulatorisch zu erfassende Quotenunsicherheit gegeben ist, sind mit einem Zuschlag von 20 % auf die ortsüblichen Mietwagenkosten zu bewerten. 2. 800 EUR Schmerzensgeld für einen 66-jährigen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Kopfplatzwunde sowie eine Schulter- und Rippenprellung mit einer MdE von 100 % für acht Tage erleidet. Dreimalige ambulante Behandlung; folgenlose Heilung.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.428,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.019,03 Euro seit 10.11.2007 und weiteren 409,17 Euro seit 05.05.2008 zu bezahlen.