OLG Köln - Urteil vom 15.01.2016
19 U 86/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 14/15

Ersatzfähigkeit von Mehrkosten einer unfallgeschädigten Mutter für private Krankenversicherungsbeiträge ihres Kindes

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 19 U 86/15

DRsp Nr. 2017/4152

Ersatzfähigkeit von Mehrkosten einer unfallgeschädigten Mutter für private Krankenversicherungsbeiträge ihres Kindes

Scheidet die Mutter eines Kindes infolge eines Verkehrsunfalls aus dem Referendarverhältnis aus, so ist der Schädiger verpflichtet, auch die Mehraufwendungen für die privaten Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes der Unfallgeschädigten zu ersetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29.5.2015 (89 O 14/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.145,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 1.4.2014 bis 9.3.2015 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.