OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.02.2010
1 U 165/09
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
NZV 2010, 399
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 159/09

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 1 U 165/09

DRsp Nr. 2010/9223

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten - hier nur in Höhe des "Normaltarifs", der dem Geschädigten im konkreten Fall auf einfache Nachfrage ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14. August 2009 - 6 C 159/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 242,71 sowie weitere € 46,41 zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2009.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Streitwert: € 1.047,25

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe:

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.08.2009 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.