AG Plön - Urteil vom 29.11.2005
1 C 669/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 833 S. 2 ;
Fundstellen:
AUR 2006, 180

Ersatzpflicht eines Kraftfahrers für die Tötung entlaufender Rinder

AG Plön, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 C 669/05

DRsp Nr. 2008/11129

Ersatzpflicht eines Kraftfahrers für die Tötung entlaufender Rinder

Ein Kraftfahrzeug trifft die volle Haftung für die Tötung zur Nachtzeit auf die Straße gelaufener Rinder, wenn der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht geführt wird. Der Halter der Rinder braucht sich die Tiergefahr nur dann im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile nach § 17 StVO entgegen halten zu lassen, wenn er seinerseits haftet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 833 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt. Mit der Klage begehrt er Schadensersatz für 2 Jungrinder, die durch einen Verkehrsunfall am 04. August 2004 gegen 01.30 Uhr auf der B 404 in Fahrtrichtung Kiel bei Kilometer 19,6 mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten Lkw Scania, amtliches Kennzeichen ... des Beklagten zu 2), welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, zu Tode gekommen sind.