BFH - Urteil vom 19.10.1999
IX R 34/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1333
BB 2000, 554
BFH/NV 2000, 638
BFHE 190, 361
BStBl II 2000, 257
DStR 2000, 418
NJW-RR 2000, 1112
ZfIR 2000, 313
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Erschließungskosten für eine Privatstraße

BFH, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen IX R 34/96

DRsp Nr. 2000/1777

Erschließungskosten für eine Privatstraße

»Aufwendungen des Erwerbers eines Grundstücks für eine von einem Dritten zu errichtende Privatstraße stellen auch dann Anschaffungskosten eines selbständigen abnutzbaren Wirtschaftsgutes dar, wenn die Straße der erstmaligen Erschließung des Grundstücks dient.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben 1981 ein Baugrundstück sowie einen 1/8-Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück, auf dem zur Anbindung des Grundstücks der Kläger und weiterer Baugrundstücke an das öffentliche Straßennetz eine Privatstraße errichtet werden sollte. Der Verkäufer verpflichtete sich gegenüber den Klägern, die (Erst-)Erschließung auf seine Kosten durchzuführen. Der von den Klägern zu entrichtende Kaufpreis betrug insgesamt 169 450 DM und war wie folgt aufgeschlüsselt:

a) Grund und Boden 108 900 DM

b) Nebenleistungen wie Vermessungskosten, Behördenleistungen 25 550 DM

c) Erschließung des Hausgrundstücks nebst Privatstraße 35 000 DM