OLG Hamm - Urteil vom 24.04.2009
20 U 195/08
Normen:
ZPO § 287; AKB § 12;
Fundstellen:
MDR 2009, 1103
NZV 2009, 606
OLGReport-Hamm 2009, 724
VersR 2010, 105
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 20/07

Erschütterung des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 20 U 195/08

DRsp Nr. 2009/23071

Erschütterung des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

Die für den Beweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung durch eigene Angaben erforderliche Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist jedenfalls dann erschüttert, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer - eine in den Pkw eingebaute Zusatzsicherung (hier: Zündungssperre sim 4.2) auf Frage des Versicherers nicht angibt und - den Diebstahl des Pkw - trotz eindeutiger Hinweise des Versicherers - nicht bei der deutschen Polizei anzeigt und den Versicherer hierüber falsch informiert und - dem Versicherer ein mit dem - wahren oder vermeintlichen - Dieb geführtes Handygespräch, im welchem dem Versicherungsnehmer der "Rückerwerb" des gestohlenen Pkw gegen Zahlung eines Lösegeldes angeboten wird, nicht offenbart.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 287; AKB § 12;

Gründe:

I.