Erstattung von Leistungen des Kfz-Haftpflichtversicherers an einen Träger der Sozialversicherung durch den Versicherungsnehmer nach Versäumung der Klagefrist
BGH, Urteil vom 16.12.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 72/80
DRsp Nr. 1994/4943
Erstattung von Leistungen des Kfz-Haftpflichtversicherers an einen Träger der Sozialversicherung durch den Versicherungsnehmer nach Versäumung der Klagefrist
Ist ein materiell leistungspflichtiger Kfz-Haftpflichtversicherer zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber dem nach § 1542RVO anspruchsberechtigten Sozialversicherungsträger wegen Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs. 3VVG) leistungsfrei, so kann er vom Versicherungsnehmer keine Erstattung der an den Sozialversicherungsträger gezahlten Beträge verlangen.