BGH - Urteil vom 20.02.1991
IV ZR 202/90
Normen:
AKB § 7, § 12 ; VVG § 62, § 63 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 7 Rettungspflicht 1
BGHR VVG § 62 Abs. 1 Satz 1 Rettungspflicht 1
BGHZ 113, 359
DAR 1991, 261
DRsp II(228)179b
JurBüro 1991, 788
MDR 1991, 1042
NJW 1991, 1609
VersR 1991, 459
Vorinstanzen:
Oldenburg,

Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Kfz-Unfalls mit Haarwild

BGH, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen IV ZR 202/90

DRsp Nr. 1993/1134

Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Kfz-Unfalls mit Haarwild

»In der Sachversicherung setzt die in § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG normierte Rettungspflicht des Versicherungsnehmers nicht voraus, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß er unmittelbar bevorsteht. Diese gesetzliche Regelung ist durch § 7 AKB nicht abbedungen worden. Für die Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eines Kraftfahrzeugs mit Haarwild kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer selbst oder ein berechtigter Fahrer die Rettungstätigkeit ausgeübt hat.«

Normenkette:

AKB § 7, § 12 ; VVG § 62, § 63 ;

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugteilversicherung für den Pkw Ford Escort.

Sie hat vorgebracht: