OLG Koblenz - Beschluss vom 07.07.2010
14 W 355/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 273; BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 314/08

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Aufbewahrung von Teilen eines unfallbeschädigten Kfz

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 14 W 355/10

DRsp Nr. 2011/3200

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Aufbewahrung von Teilen eines unfallbeschädigten Kfz

1. Kosten der Aufbewahrung von Kfz-Teilen können bis zur Rechtskraft eines Urteils erstattungsfähig sein, wenn ein Unfallgeschädigter oder Reparaturauftraggeber gezwungen ist, die Teile zur Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzuhalten, um die Verantwortlichkeit für einen Schaden oder Reparaturmangel zu klären. 2. Verwahrungskosten des Auftragnehmers sind indes nicht erstattungsfähig, wenn die Kfz-Werkstatt die Herausgabe zu Unrecht verweigert hat und den Auftraggeber die Beweislast trifft.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29.03.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 22.680,72 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; BGB § 273; BGB § 631;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung enthält im Ergebnis keinen Fehler zum Nachteil der Beklagten.