OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2019
6 U 13/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2019, 907
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 31/18

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Erläuterungsschreibens zu einer durch einen Wettbewerbsverband selbst ausgesprochenen Abmahnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 13/19

DRsp Nr. 2019/8893

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Erläuterungsschreibens zu einer durch einen Wettbewerbsverband selbst ausgesprochenen Abmahnung

Hat ein Wettbewerbsverband selbst eine Abmahnung ausgesprochen und bittet der Abgemahnte um weitere Erläuterung dieser Abmahnung, sind die Kosten, die dem Verband für ein daraufhin erfolgtes anwaltliches Erläuterungsschreiben entstanden sind, nicht erstattungsfähig, wenn diese Erläuterung gegenüber der Beurteilung zum Zeitpunkt der Abmahnung mit keiner zusätzlichen Schwierigkeit verbunden war, die die Hinzuziehung eines Anwalts erforderte.

In dem Rechtsstreit

...

wird die Berufung des Klägers gegen das am 17.1.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der klagende Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten nach § 5a III Nr. 2 UWG ab. Die Beklagte stellte mit anwaltlichem Schreiben die Berechtigung der Abmahnung in Frage und bat um eine Erläuterung.

Diese Erläuterung nahm der vom Kläger hiermit beauftragte Anwalt vor. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.