OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2021
1 U 196/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 470
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 381/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor der Baureihe EA 189Erhalt eines mit einer Abgasmanipulationssoftware ausgestatteten VW Golf 2.0 TDI als LottogewinnFehlender vermögensrechtlicher Schaden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 1 U 196/19

DRsp Nr. 2021/2609

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor der Baureihe EA 189 Erhalt eines mit einer Abgasmanipulationssoftware ausgestatteten VW Golf 2.0 TDI als Lottogewinn Fehlender vermögensrechtlicher Schaden

Eine Klägerin, die ihr mit einer Abgas-Manipulationssoftware ausgestattetes Kfz (hier: VW Golf 2.0 TDI) als Lottogewinn erhalten hat, erleidet selbst keinen vermögensrechtlichen Schaden (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB). Sie ist nicht berechtigt, auf der Basis eines kaufrechtlichen Erwerbsvorgangs Rückabwicklung von dem beklagten Hersteller zu verlangen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (17 O 381/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.