OLG Zweibrücken - Urteil vom 19.02.2020
7 U 4/19
Normen:
BGB § 826; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 254/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Wertersatz für gezogene NutzungenKein Strafcharakter der Regelungen zur deliktischen Haftung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 4/19

DRsp Nr. 2020/10014

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Wertersatz für gezogene Nutzungen Kein Strafcharakter der Regelungen zur deliktischen Haftung

Die Regelungen in §§ 249 ff. BGB über die deliktische Haftung gewähren einen Schadensausgleich und haben keinen Strafcharakter; dies ist im deutschen Recht Sache des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und nicht des Zivilrechts.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.12. 2018 (Az. 4 O 254/18) teilweise abgeändert:

(1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.768,- € zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges VW Tiguan 2.0 TDI 4 Motion mit der FIN WVGZZZ5N Z9W081833, der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel.

(2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 55/100, die Beklagte 45/100 zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Mosbach entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

4. 5.