BGH - Urteil vom 11.03.1991
II ZR 88/90
Normen:
BGB §§ 932, 936 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1002
BGHR BGB § 932 Abs. 2 Erwerb, gutgläubiger 1
BGHR EGBGB vor Art. 1 Kraftfahrzeug 1
DAR 1991, 294
DRsp I(150)310c
IPRax 1993, 176
JuS 1991, 779
JurBüro 1991, 904
NJW 1991, 1415
WM 1991, 811
Vorinstanzen:
Hamm,

Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 11.03.1991 - Aktenzeichen II ZR 88/90

DRsp Nr. 1992/730

Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug

Für den Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug gelten für den inländischen Käufer erhöhte Sorgfaltspflichten u.a. dahingehend, sich die Fahrzeugpapiere vollständig im Original vorlegen zu lassen und sie - notfalls unter Einschaltung eines sprachkundigen, mit den ausländischen Regeln vertrauten Fachmanns - auf mögliche Belastungen zu überprüfen.

Normenkette:

BGB §§ 932, 936 ;

Gründe:

Die Kl. gewährte dem Italiener Se. einen Kredit zum Kauf eines in Italien zugelassenen Pkw's Ferrari; zur Sicherheit wurde an dem Wagen nach italienischem Recht eine Hypothek bestellt und in dem sogen. folio complementare (f.c.) - einem Zusatzblatt zur carta di circolazione (Zulassungsbescheinigung) - eingetragen. Se. kaufte den Wagen von C., brachte ihn nach Deutschland und bot ihn auf der Straße zum Verkauf an. Im Auftrag der Bekl. führte die Firma S. den Ankauf des Pkw's durch; Se. ließ sich durch P. vertreten. Die Kl. verlangt die Herausgabe des Wagens mit dem Ziel der Zwangsversteigerung.

c. »Zutreffend hat das BerGer. die Frage, ob die Bekl. gutgläubig lastenfrei Eigentum an dem Ferrari erworben hat, anhand von § 936 BGB geprüft.