Die Kl. gewährte dem Italiener Se. einen Kredit zum Kauf eines in Italien zugelassenen Pkw's Ferrari; zur Sicherheit wurde an dem Wagen nach italienischem Recht eine Hypothek bestellt und in dem sogen. folio complementare (f.c.) - einem Zusatzblatt zur carta di circolazione (Zulassungsbescheinigung) - eingetragen. Se. kaufte den Wagen von C., brachte ihn nach Deutschland und bot ihn auf der Straße zum Verkauf an. Im Auftrag der Bekl. führte die Firma S. den Ankauf des Pkw's durch; Se. ließ sich durch P. vertreten. Die Kl. verlangt die Herausgabe des Wagens mit dem Ziel der Zwangsversteigerung.
c. »Zutreffend hat das BerGer. die Frage, ob die Bekl. gutgläubig lastenfrei Eigentum an dem Ferrari erworben hat, anhand von § 936 BGB geprüft.
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