BGH - Urteil vom 06.10.1964
VI ZR 156/63
Normen:
BGB §§ 249, 842 ;
Fundstellen:
BB 1964, 1363
DB 1964, 1696
ES Kfz-Schaden L-2/5
FamRZ 1965, 40
VRS 28, 1
VersR 1964, 1243

Erwerbsschaden des Mitgesellschafters bei Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung als Tätigkeitsvergütung

BGH, Urteil vom 06.10.1964 - Aktenzeichen VI ZR 156/63

DRsp Nr. 1996/20222

Erwerbsschaden des Mitgesellschafters bei Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung als Tätigkeitsvergütung

Erwerbsschaden des verletzungsbedingt arbeitsunfähigen Mitgesellschafters, dessen Mitarbeit statt mit einer Tätigkeitsvergütung lediglich mit einer Gewinnbeteiligung honoriert wird: (a) zu ersetzen ist regelmäßig die anteilige Gewinneinbuße; (b) ein trotz Arbeitsunfähigkeit (voll) bezogener Gewinn schließt anders als im Fall der Fortzahlung einer Tätigkeitsvergütung die Ersatzfähigkeit aus; (c) dieses Ergebnis kann durch eine nach dem Unfall vereinbarte "Anpassung des Vertragsverhältnisses an die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit [des] Mitgesellschafters durch Kürzung seines Gewinnanteils um den Unternehmerlohn" nicht ohne weiteres korrigiert werden (hier: verneint für eine Familiengesellschaft).

Normenkette:

BGB §§ 249, 842 ;

Hinweise:

Hinweis:

Häufiger hat sich der VI. Zivilsenat des BGH mit dem Kapitalgesellschafter, insbesondere aus einer GmbH, befaßt: Wie vorstehend ging es etwa in einer Entscheidung vom April 1962 (Urteil VI ZR 162/61 3.4.1962, in DRsp I (123) 80a = VersR 1962, 622 Schätzung der Höhe der Gewinneinbuße) um Erwerbsschaden auf der Gewinnbeteiligungs-Ebene, andererseits unter ES Kfz-Schaden L-2/4, 8, 10, 17 um (geschäftsführende) Gesellschafter mit Tätigkeitsvergütung.

Fundstellen
BB 1964, 1363
DB 1964, 1696