Hinweis:
Häufiger hat sich der VI. Zivilsenat des BGH mit dem Kapitalgesellschafter, insbesondere aus einer GmbH, befaßt: Wie vorstehend ging es etwa in einer Entscheidung vom April 1962 (Urteil VI ZR 162/61 3.4.1962, in DRsp I (123) 80a = VersR 1962, 622 Schätzung der Höhe der Gewinneinbuße) um Erwerbsschaden auf der Gewinnbeteiligungs-Ebene, andererseits unter ES Kfz-Schaden L-2/4, 8, 10, 17 um (geschäftsführende) Gesellschafter mit Tätigkeitsvergütung.
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