OLG Brandenburg - Urteil vom 17.04.2019
11 U 137/17
Normen:
VVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 382/15

Fälligkeit der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 11 U 137/17

DRsp Nr. 2019/7142

Fälligkeit der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Eine in Geld geschuldete Versicherungsleistung wird u.a. dann fällig, wenn der Versicherer seine Feststellungen betreffend den Versicherungsfall zumindest konkludent für beendet erklärt, indem er seine Eintrittspflicht endgültig ablehnt, oder wenn er seine Erhebungen unnötig hinaus zögert.

I. Auf die klägerische Berufung wird das am 09.10.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 382/15 - teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels -

A. die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu zahlen

1. € 30.132,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22.03.2017 und

2. ab dem 01.01.2016 bis längstens zum Ablauf der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Vers.-Nr. ... am 01.02.2039 monatlich im Voraus eine Rente in Höhe von € 1.250,00 unter Befreiung von seiner Beitragspflicht;

B. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jährlichen Überschussanteile zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuzuteilen und monatlich mit der gemäß Abschn. I A 2 dieses Tenors zu zahlenden Rente dem Kläger auszuzahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Beklagten zur Last.