Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. September 2008 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und eine Sperre von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
Die Berufung des Angeklagten hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 3. Februar 2009 unter Aufrechterhaltung des Urteilsausspruchs im Übrigen mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist.
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