OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2010
83 Ss 40/09
Normen:
StVG § 24; VwVfG § 43;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 152-35/08

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Zustellung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde an alter Anschrift

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 83 Ss 40/09

DRsp Nr. 2010/7835

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Zustellung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde an alter Anschrift

Hat der Angeklagte den Wohnsitz gewechselt, ohne sich bei der Meldebehörde umzumelden, so muss er sich gleichwohl nicht so behandeln lassen, als sei ihm die durch die Verwaltungsbehörde erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis unter der alten, nicht mehr zutreffenden Anschrift wirksam zugestellt worden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24; VwVfG § 43;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. September 2008 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und eine Sperre von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Berufung des Angeklagten hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 3. Februar 2009 unter Aufrechterhaltung des Urteilsausspruchs im Übrigen mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist.