OLG Celle - Beschluss vom 10.11.2005
22 Ss 72/05
Normen:
StVG § 21 ; FeV § 28 ; Rl 91/439/EWG d R v 29.7.91 Art. 1 Abs. 2 ;

Fahren ohne Fahrerlaubnis, EU-Führerschein

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 22 Ss 72/05

DRsp Nr. 2005/21315

Fahren ohne Fahrerlaubnis, EU-Führerschein

»1. In EU-Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse (Führerscheine) sind ipso iure auch im Inland gültig, solange die Erteilung nicht in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8 Abs.2 Rl 91/439/EWG d.R.v. 29.7.91 (im nationalen Recht § 28 Abs.4 FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis darf deshalb nicht von zusätzlichen nationalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.(Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH v. 29. April 2004 "Fall Kapper", NJW 2004, 1725 = NZV 2004, 372) 2. Der Besitz einer EU-Fahrerlaubnis steht in der Regel einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entgegen.«

Normenkette:

StVG § 21 ; FeV § 28 ; Rl 91/439/EWG d R v 29.7.91 Art. 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen ß 15 EUR unter Gewährung von Ratenzahlung verurteilt.