VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.09.1995
10 S 2474/95
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 35
VRS 90, 478
VerkMitt 1996, 31
ZfS 1996, 37
Vorinstanzen:
VG Freiburg,

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Besitz Haschisch; Drogenscreening; Haaruntersuchung

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 10 S 2474/95

DRsp Nr. 1996/29499

Fahrerlaubnis - Kraftfahreignung; Besitz Haschisch; Drogenscreening; Haaruntersuchung

»Nicht nur der erwiesene Verbrauch, sondern auch der Erwerb einer geringen Menge Haschisch durch den Inhaber einer Fahrerlaubnis kann der Straßenverkehrsbehörde je nach den weiteren Umständen des Falles Anlaß geben, gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO die Beibringung eines Drogenscreenings (Haaruntersuchung) zur Aufklärung eines etwaigen regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Drogenkonsums anzuordnen.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit dieser sich nicht gegen das in Ziff. III der Entziehungsverfügung der Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin vom 12.6.1995 ausgesprochene Gebot, den schweizerischen Führerschein abzuliefern, richtet. Der Senat macht sich die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen und nimmt auf sie Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).