VG Freiburg - Beschluss vom 22.09.2010
4 K 1600/10
Normen:
FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1;

Fahrerlaubnis; Kraftfahreignung; harte Drogen; Amphetamin; unwissentlicher Drogenkonsum

VG Freiburg, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 1600/10

DRsp Nr. 2010/17956

Fahrerlaubnis; Kraftfahreignung; harte Drogen; Amphetamin; unwissentlicher Drogenkonsum

Ein Kraftfahrzeugführer, der (angeblich) ohne sein Wissen harte Drogen (Amphetamine) eingenommen hat, der aber in Kenntnis dieser Drogeneinnahme ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetaminen (mit einem zweieinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt gemessenen Wert von 49 ng/ml im Blut) geführt hat, ohne dass er absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen, ist im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung einer Person gleichzustellen, die bewusst harte Drogen eingenommen hat und die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung selbst dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sie nicht unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1;

Gründe: