VGH Bayern - Beschluss vom 07.07.2017
11 CS 17.1254
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.529

Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens; Feststellung der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen

VGH Bayern, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1254

DRsp Nr. 2017/13081

Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens; Feststellung der Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner (und Antragsteller im ursprünglichen Verfahren) wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 entzog das Landratsamt A. dem Antragsgegner die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs zur Abgabe seines Führerscheins. Er habe am 27. November 2015 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel (Cannabis und Kokain) geführt und sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ordnete das Landratsamt den Sofortvollzug an.