OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2000
4 Ss 1134/00
Normen:
StGB 315c Abs. 1 Nr. 2b ;

fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen; Aufhebung; Rechtsüberholen; Tatsachengrundlage für Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 4 Ss 1134/00

DRsp Nr. 2001/9791

fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen; Aufhebung; Rechtsüberholen; Tatsachengrundlage für Feststellungen

»Zur Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen«

Normenkette:

StGB 315c Abs. 1 Nr. 2b ;

Gründe:

I. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 16. September 1999 wegen "fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Verhalten beim Überholen" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden. Zugleich ist ihm für die Dauer von zwei Monaten untersagt worden, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen worden. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster begehrt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.