KG - Beschluss vom 04.01.2010
2 Ss 363/09
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;
Fundstellen:
VRS 118, 205
Vorinstanzen:
LG Tiergarten, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen (288 OWi) 3042 PLs 3723/09 Ve (246/09)

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Cannabis

KG, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 2 Ss 363/09 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 667/09

DRsp Nr. 2010/5519

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Cannabis

Der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG kann im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur dann erhoben werden, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert.

Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 24. August 2009 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;

Gründe: