Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. März 2020 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,-- EUR verurteilt, nachdem der Angeklagte durch das Amtsgericht in erster Instanz freigesprochen worden war. Gegen die Verurteilung durch das Berufungsgericht wendet sich der Angeklagte mit seiner allein auf die Sachrüge gestützten Revision. Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zu einem vorläufigen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
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