BFH - Beschluss vom 19.07.2005
VI B 4/05
Normen:
AO § 118 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1755
DStRE 2005, 1236
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4056/04

Fahrtenbuch, Aufforderung zum Führen eines solchen; VA

BFH, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen VI B 4/05

DRsp Nr. 2005/14241

Fahrtenbuch, Aufforderung zum Führen eines solchen; VA

Die in den Erläuterungen zum ESt-Bescheid ausgesprochene Bitte, für die Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen, ist keine Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 118 Satz 1 AO, weil damit keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird. In der "Bitte" liegt daher kein VA.

Normenkette:

AO § 118 ;

Gründe:

Der Senat kann offen lassen, ob ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt wurde (siehe § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannte Rechtsfrage, ob die in einem Steuerbescheid aufgenommene "Bitte" bezüglich der Kfz-Kosten künftig ein Fahrtenbuch zu führen, "Verwaltungsaktqualität" hat, nicht klärungsbedürftig ist (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.