Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.
1. Nach §
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