BFH - Beschluss vom 31.05.2005
VI B 65/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 4 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1554
DStRE 2005, 978
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 942/03

Fahrtenbuch mit gerundeten km-Angaben: Nicht ordnungsgemäß!

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VI B 65/04

DRsp Nr. 2005/10030

Fahrtenbuch mit gerundeten km-Angaben: Nicht ordnungsgemäß!

Die Würdigung des FG, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch habe nicht vorgelegen, weil die dienstlich gefahrene Anzahl der Kilometer in der Endziffer i.d.R. eine "Null" aufweise und der Kl. die Eintragungen bisweilen monatlich für alle Tage zusammen und nicht zeitnah täglich vorgenommen habe, verstößt weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze und bindet daher den BFH.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 4 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen PKW nur dann von der 1 v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) abgewichen werden, wenn ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" geführt wird.