Autor: Koehl |
Eine Fahrtenbuchauflage ist dann rechtmäßig, wenn die einzelnen Voraussetzungen des § 31a StVZO vorliegen, sie sich gegen den richtigen Adressaten richtet und die Behörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Der Wortlaut von § 31a StVZO fordert nur, dass überhaupt ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vorliegen muss, ohne diesen Verstoß besonders zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung ist jedoch zusätzliche Voraussetzung, dass der Verkehrsverstoß von "einigem Gewicht" sein muss, weil ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Fahrzeugführers zulässt, nicht ausreichend ist (BVerwG, NZV 2000, 386). Ein solcher Verstoß wird auch nach Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems regelmäßig dann angenommen, wenn er zu einer Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister führen würde.
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