I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Die Kläger sind die Eltern und Erben ihres am 19.01.2001 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Sohnes R. M. . Dieser war am Unfalltag gegen 12.45 Uhr auf der K 2357 zwischen Wt. und Ws. mit seinem Pkw in einer leichten Rechtskurve auf feuchter Straße nach links auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem Kleintransporter kollidiert; den Sicherheitsgurt hatte er nicht angelegt. Bei der durchgeführten Blutprobe wurde eine Alkoholkonzentration von 0,61 g Promille festgestellt, zudem fanden sich Cannabinoide im Blut.
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