OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2005
2 Ss OWi 285/05
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 109, 118
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 31.01.2005

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Urlaub; Berufskraftfahrer

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 285/05

DRsp Nr. 2005/9922

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Urlaub; Berufskraftfahrer

»Zur ausreichenden Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot nicht absehen zu wollen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anordnung des Fahrverbotes entfallen zu lassen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, und hat in der Sache auch teilweise Erfolg.