OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2004
3 Ss OWi 601/04
Normen:
StVG § 25 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 02.07.2004

Fahrverbot, Absehen; berufliche Gründe; Existenzverlust, Arbeitsplatzverlust; Kündigung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 601/04

DRsp Nr. 2005/291

Fahrverbot, Absehen; berufliche Gründe; Existenzverlust, Arbeitsplatzverlust; Kündigung

»Zum Absehen vom Fahrverbot, wenn dem Betroffenen ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.«

Normenkette:

StVG § 25 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen mit Urteil vom 02.07.2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 450,- EURO verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 17.10.2003 außerhalb geschlossener Ortschaft die Bundesstraße 239 mit seinem PKW Volkswagen, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX, in einem Bereich, in dem die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt ist, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 151 km/h, die durch ein Radarmessgerät Multanova MU VR 6 F festgestellt wurde.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: