OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2004
4 Ss OWi 48/04
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 16.09.2003

Fahrverbot; Absehen; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 48/04

DRsp Nr. 2004/4294

Fahrverbot; Absehen; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Begründung

»Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalls, der das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes eine Geldbuße von 250,- EURO festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 13. Oktober 2002 um 11.01 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen:XXXXXXXXXXX, die Bundesautobahn A 44 in Fahrtrichtung Kassel. Dabei betrug bei dem Kilometer 133,2 sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 134 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes und zwar höchstens 10,82 m.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: