I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes eine Geldbuße von 250,- EURO festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 13. Oktober 2002 um 11.01 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen:XXXXXXXXXXX, die Bundesautobahn A 44 in Fahrtrichtung Kassel. Dabei betrug bei dem Kilometer 133,2 sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 134 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes und zwar höchstens 10,82 m.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
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