OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2004
3 Ss OWi 527/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 17.05.2004

Fahrverbot; Absehen; erforderlicher Vortrag; Erschwernisse

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 527/04

DRsp Nr. 2004/18964

Fahrverbot; Absehen; erforderlicher Vortrag; Erschwernisse

»Zum Absehen vom Fahrverbot.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2004 zu der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, der sie sich angeschlossen hat, Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Lübbecke hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 220,00 EUR festgesetzt. Es hat insoweit festgestellt, dass der Betroffene am 07.05.2003 gegen 12.49 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx die Fehlenbecker Straße außerhalb der geschlossenen Ortschaft Espelklamp-Isenstedt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h befahren und damit die dort durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h um mindestens 43 km/h überschritten hat. Von der Verhängung des Regelfahrverbotes, wie im zugrunde liegenden Bußgeldbescheid angeordnet, hat es wegen vermeintlichen Vorliegens einer Härte ganz außergewöhnlicher Art gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen.