OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2004
4 Ss OWi 155/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 02.12.2003

Fahrverbot; Absehen; Gründe; Wiederholungsfall

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 155/04

DRsp Nr. 2004/6041

Fahrverbot; Absehen; Gründe; Wiederholungsfall

»Zum Absehen vom Fahrverbot in einem Wiederholungsfall.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 180,- EURO festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 31. März 2003 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX auf der BAB in Arnsberg die dort außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahrlässig um 28 km/h.

Zuvor war gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 5. Juni 2002, rechtskräftig seit dem 21. Juni 2002, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 50,- EURO festgesetzt worden.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"Die Voreintragung beträgt 27 km/h auch außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und würde für sich auch kein Fahrverbot beinhalten. Die erneute Geschwindigkeitsüberschreitung liegt neun Monate danach und beinhaltet eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h. Dies würde auch kein Fahrverbot nach sich ziehen.