OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2004
4 Ss OWi 796/03
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1, StVG § 25 Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
AG Menden - (Sauerland) 8 OWi 130 Js 573/02 - 11.07.2003,
AG Menden - (Sauerland) 8 OWi 130 Js 132/02 - 11.07.2003,

Fahrverbot bei Überschreiten der Ortsgeschwindigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 796/03

DRsp Nr. 2004/7443

Fahrverbot bei Überschreiten der Ortsgeschwindigkeit

Die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h legt zumindest die Erörterung vorsätzlicher Begehensweise nahe.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 ; StVG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1, StVG § 25 Abs. 2 a ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h" verurteilt. Ausführungen zur Schuldform lässt das Urteil vermissen. Da das Amtsgericht die nach der BKatV vorgesehenen Regelfolgen - 175,00 EURO Bußgeld sowie ein zweimonatiges Fahrverbot - verhängt hat, ist es offensichtlich von fahrlässiger Begehung ausgegangen, obwohl die Höhe der Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest die Erörterung vorsätzlicher Begehensweise nahe gelegt hätte.

Ausgehend von dem festgestellten Messwert von 111 km/h und einem Toleranzabzug von 3 % beträgt die Überschreitung im Übrigen 57 und nicht 58 km/h. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht bei zutreffender Berechnung andere als die ausgesprochenen Regelfolgen verhängt hätte.