OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.06.2021
1 OWi 2 SsBs 40/21
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 2; StVG § 24a;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6070 Js 4154/21

Fahrverbot für Fahrt mit E-Scooter unter DrogenKeine automatische Abweichung vom Regelfahrverbot bei E-ScooternKeine bestimmende Bedeutung der Art des Kraftfahrzeugs bei Fahrt unter Drogen oder Alkohol

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 40/21

DRsp Nr. 2021/11083

Fahrverbot für Fahrt mit E-Scooter unter Drogen Keine automatische Abweichung vom Regelfahrverbot bei E-Scootern Keine bestimmende Bedeutung der Art des Kraftfahrzeugs bei Fahrt unter Drogen oder Alkohol

Der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier E-Scooter) kommt für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG entfallen lässt.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07.04.2021 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 2; StVG § 24a;

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen am 07.04.2021 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Beanstandet wird, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht zwingend ein Regelfahrverbot angeordnet werden müsse.