BGH - Beschluß vom 05.11.1991
4 StR 350/91
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 38, 106
DAR 1992, 73
MDR 1992, 278
NJW 1992, 449
NZV 1992, 79

Fahrverbot ohne weitere Feststellungen bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

BGH, Beschluß vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 4 StR 350/91

DRsp Nr. 1993/990

Fahrverbot ohne weitere Feststellungen bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

»Eine erstmalige grobe Pflichtverletzung durch vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier um mehr als das Doppelte) kann die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen, ohne daß es der ausdrücklichen Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;