OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2004
3 Ss OWi 77/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 03.11.2003

Fahrverbot; Vorbelastungen; berufliche Gründe; Existenzgefährdung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 77/04

DRsp Nr. 2004/4286

Fahrverbot; Vorbelastungen; berufliche Gründe; Existenzgefährdung

»Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei zahlreichen Vorbelastungen des Betroffenen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.