OLG Köln - Urteil vom 18.04.1994
5 U 244/93
Normen:
AUB § 16; BGB § 242 ; VVG § 75 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 6
VersR 1995, 525

Fehlende Aktivlegitimation des (nur) mitversicherten Familienmitglieds zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 5 U 244/93

DRsp Nr. 1995/4583

Fehlende Aktivlegitimation des (nur) mitversicherten Familienmitglieds zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen

»Nach § 16 AUB 61 ist § 75 Abs. 2 VVG zulässigerweise abbedungen; der Versicherungsnehmer ist auch bei der Fremdversicherung zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen für eben versicherten Dritten allein befugt und aktivlegitimiert. Die Regelung ist mit § 9 AGB vereinbar.«

Normenkette:

AUB § 16; BGB § 242 ; VVG § 75 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2) ist Versicherungsnehmerin eines mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrags, dem die AUB 61 zugrundeliegen. Versicherte Person ist der Kläger zu 1), der Ehemann der Klägerin zu 2). In § 16 (1) AUB 61 ist bestimmt:

"Der Versicherungsnehmer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten auch verantwortlich, wenn die Versicherung gegen Unfälle genommen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung). Im Falle der Fremdversicherung steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu."