VG Stuttgart - Beschluss vom 21.07.2017
1 K 10462/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2.;

Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Gelegentlicher Konsum von Cannabis

VG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 1 K 10462/17

DRsp Nr. 2017/13921

Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Gelegentlicher Konsum von Cannabis

1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen. 2. Der einmalige Konsum endet nicht mit der einmaligen Inhalation des Rauschmittels. Er dürfte zumindest die in zeitlichem Zusammenhang stehende Zufuhr einer Konsumeinheit (Zigarette o.ä.) umfassen. 3. Selbst wenn man darüber hinaus auch den in zeitlichem Zusammenhang stehenden Konsum mehrerer Konsumeinheiten des Betäubungsmittels noch als "einheitlichen Konsum" ansehen möchte (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, und BayVGH Beschlüsse vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, und vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris), endet der Zurechnungszusammenhang spätestens mit einer mehrere Stunden anhaltenden Unterbrechung. 4. Die Dogmatik zum strafprozessualen Tatbegriff ist wenig geeignet, um den einmaligen vom regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum abzugrenzen (anders: BayVGH, Beschluss vom 27.03.2006 - 11 Cs 05.1559 -, juris).