BayObLG - Beschluss vom 09.12.2019
202 ObOWi 1955/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Fehlende Rohmessdaten beim standardisierten Messverfahren keine Begründung für VerfahrenseinstellungKeine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender RohmessdatenKeine Verletzung des fairen Verfahrens wegen Nichteinsicht in Rohmessdaten/Messreihe

BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1955/19

DRsp Nr. 2021/14127

Fehlende Rohmessdaten beim standardisierten Messverfahren keine Begründung für Verfahrenseinstellung Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Rohmessdaten Keine Verletzung des fairen Verfahrens wegen Nichteinsicht in Rohmessdaten/Messreihe

1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 - 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfSch 2017, 469 und 23.07.2018 - 2 Ss [OWi] 197/18; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 - 2 RBs 202/16 bei juris und 20.06.2017 - 4 RBs 169/17 = ZD 2018, 374; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17 = NStZ-RR 2018, 156 = ZfSch 2018, 349 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; entgegen VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).