OLG Nürnberg - Urteil vom 26.10.1993
3 U 1806/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 106
SP 1994, 189
VersR 1994, 328
ZfS 1994, 49
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2414/92

Festlegung der ersparten Eigenaufwendungen bei Nutzung eines Mietwagens

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 3 U 1806/93

DRsp Nr. 1994/12927

Festlegung der ersparten Eigenaufwendungen bei Nutzung eines Mietwagens

Auch bei sehr hoher Fahrleistung mit einem Mietwagen (hier: pro Tag 334 km) ist es nicht gerechtfertigt, den Vomhundertsatz von 15% der Mietwagenkosten für ersparte Eigenaufwendungen auf z.B. 25% heraufzusetzen, wenn sich die hohe Kilometerzahl bereits entscheidend in der Mietwagenrechnung niedergeschlagen hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die auf das Zusprechen eines weiteren Betrags von 2.855,50 DM und Zinsen hieraus gerichtete Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang nach § 249 BGB begründet. Denn der Senat meint, daß der Klägerin nur eine Eigenersparnis von 15 und nicht - wie das Landgericht es getan hat - von 25 % der Mietwagenkosten als Vorteilsausgleich abzuziehen sind.

1. Grundsätzlich berechnet auch der Senat in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Zahl aller Gerichte den einem Geschädigten entstehenden Vorteil in Form ersparter Eigenaufwendungen durch einen Abzug von 15 % von den Mietwagenkosten. Denn Berechnungen in Literatur und Praxis haben gezeigt, daß eine solche Rechenweise geeignet ist, den während der Benutzung eines Mietwagens ersparten Aufwand im Regelfall zuverlässig zu treffen.