OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2021
16 B 1496/20
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 706/20

Feststehen der Fahrungeeignetheit eines Betroffenen für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde der Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung eines Betroffenen bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 16 B 1496/20

DRsp Nr. 2021/3441

Feststehen der Fahrungeeignetheit eines Betroffenen für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde der Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung eines Betroffenen bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. September 2020 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 378/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2020 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen und ihm aufgegeben wird, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieser Verfügung, spätestens jedoch bis zum 20. Januar 2020 dem Straßenverkehrsamt des Antragsgegners zu übersenden oder auszuhändigen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig seinen Führerschein zurückzugeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe