OLG Naumburg - Beschluss vom 05.12.2000
1 Ws 496/00
Normen:
GVG § 24 Abs. 1 ; StGB § 316 Abs. 1, § 316 ; StPO § 112 Abs. 1 S. 1, § 203, § 207 Abs. 2 Nr. 3 ; StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 105
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 KLs 16/00

Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit anhand Atemalkoholmessung

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 496/00

DRsp Nr. 2001/6842

Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit anhand Atemalkoholmessung

Aus einer Atemalkoholkonzentration von 0,94 mg/l kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf absolute Fahruntüchtigkeit, d.h. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 o/oo geschlossen werden.

Normenkette:

GVG § 24 Abs. 1 ; StGB § 316 Abs. 1, § 316 ; StPO § 112 Abs. 1 S. 1, § 203, § 207 Abs. 2 Nr. 3 ; StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Anklage vom 25. Mai 2000 wirft die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen vor, am 02. April 2000 in Wolfen vorsätzlich im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (Vergehen, strafbar nach §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB). Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,94 mg/l, gemessen mit dem Gerät Alkotest 7110 Evidential der Herstellerfirma Prager, im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit, die er aufgrund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke mindestens billigend in Kauf genommen habe, mit einem Pkw eine öffentliche Straße befahren zu haben.