Mit Anklage vom 25. Mai 2000 wirft die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen vor, am 02. April 2000 in Wolfen vorsätzlich im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, wobei sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (Vergehen, strafbar nach §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB). Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,94 mg/l, gemessen mit dem Gerät Alkotest 7110 Evidential der Herstellerfirma Prager, im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit, die er aufgrund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke mindestens billigend in Kauf genommen habe, mit einem Pkw eine öffentliche Straße befahren zu haben.
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