BGH - Beschluß vom 20.07.1999
4 StR 106/99
Normen:
StGB (1975) § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 459
MDR 1999, 1320
NJW 1999, 3058
NZV 1999, 386
StV 2000, 25
VRS 98, 15
VerkMitt 1999, 89
VersR 1999, 1300
ZfS 1999, 491
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
AG Cottbus,

Feststellung der BAK bei voneinander abweichenden Einzelwerten der Blutuntersuchung

BGH, Beschluß vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 4 StR 106/99

DRsp Nr. 1999/7608

Feststellung der BAK bei voneinander abweichenden Einzelwerten der Blutuntersuchung

»Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach § 316 StGB (wegen "absoluter Fahruntüchtigkeit"), wenn bei Blutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1 % die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite) nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts beträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der Standardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht.«

Normenkette:

StGB (1975) § 316 ;

Gründe:

Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach § 316 StGB (wegen "absoluter Fahruntüchtigkeit"), wenn bei Blutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1 % die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite) nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts beträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der Standardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht.