OLG Köln - Beschluss vom 14.06.2016
20 U 42/16
Normen:
BGB § 278b;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 285/15

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 20 U 42/16

DRsp Nr. 2017/3781

Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Parteien den Vergleichsvorschlag des Senats in der Sitzung vom 3. Mai 2016 schriftsätzlich angenommen haben, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.

Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung zahlt die Beklagte über die in erster Instanz rechtskräftig zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 1.700,00 €.

2.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 56% und die Beklagte 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs tragen die Klägerin 82% und die Beklagte 18%.

II.

Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich:

bis 10.000,- €

III.

Der auf den 17. Juni 2016 anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 278b;
Vorinstanz: LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 285/15