OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2009
3 Ss OWi 55/09
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 261; StGB § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
NZV 2010, 44
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 26/08

Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei gezielter Ampelüberwachung durch Polizeibeamte; Schätzung durch Zählen [einundzwanzig, zweiundzwanzig...]

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 55/09

DRsp Nr. 2009/10188

Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei gezielter Ampelüberwachung durch Polizeibeamte; Schätzung durch Zählen ["einundzwanzig, zweiundzwanzig..."]

1. Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen ("einundzwanzig, zweiundzwanzig") zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte. 2. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. Deswegen muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit geschätzt wurde und Angaben zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie treffen.

Tenor:

1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 261; StGB § 344 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.