OLG Koblenz - Urteil vom 04.10.2005
12 U 961/99
Normen:
ZPO § 287 § 322 Abs. 1 ; EStG § 10e ; StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 842 § 252 ; PflVersG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 14.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 31/98

Feststellung und Darlegung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit; Reichweite der Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO

OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 12 U 961/99

DRsp Nr. 2005/21255

Feststellung und Darlegung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit; Reichweite der Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO

»1. Ein somatoformes Schmerzsyndrom und eine posttraumatische Belastungsreaktion nach einem Verkehrsunfall mit erheblichen knöchernen Verletzungen können im Einzelfall zur dauerhaften unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. Die posttraumatische Belastungsstörung entzieht sich weitgehend einer ziffernmäßigen Einordnung in MdE-Gruppen. Die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses. 2. Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, muss eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorgenommen werden. An die Darlegungslast des Unfallgeschädigten dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. 3. Bei der Beurteilung eines Verdienstausfallschadens eines verheirateten Unfallopfers sind nur die Steuern zu berücksichtigen, die auf das fiktive Einkommen des Unfallgeschädigten entfallen würden, wenn er alleine steuerlich veranlagt worden wäre.