OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.02.2010
2 Ws 60/10
Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; JGG § 72 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StRR 2010, 235
StV 2011, 596
StraFo 2010, 206
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen - 1 Qs 2/10 jug.- 11.02.2010,

Feststellung von Tatsachen zur Begründung der Fluchtgefahr; Straferwartung; Soziale Bindungen; Subsidiarität der Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 60/10

DRsp Nr. 2010/16695

Feststellung von Tatsachen zur Begründung der Fluchtgefahr; Straferwartung; Soziale Bindungen; Subsidiarität der Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

1. Gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht Fluchtgefahr, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen. Bei Jugendlichen, bei denen Untersuchungshaft nach der Intention des Gesetzgebers möglichst vermieden werden soll, tritt das Subsidiaritätsprinzip hinzu, wonach (§ 72 Abs. 1 JGG) im Haftbefehl Gründe anzuführen sind, weshalb andere Maßnahmen, etwa eine Heimunterbringung, nicht ausreichen. 2. Auch wenn ein Jugendlicher unter Einbeziehung einer sechsmonatigen Jugendstrafe mit einer nicht mehr bewährungsfähigen Jugendstrafe zu rechnen hat, reicht diese Straferwartung aber weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Umständen aus, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme zu begründen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen. 3. a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr wäre gerade bei einem Jugendlichen nur begründbar, wenn als Tatsache feststünde, dass soziale oder andere Bindungen nicht oder nur in so geringem Maße bestehen, dass ihnen fluchthinderndes Gewicht nicht zugesprochen werden kann.