BGH - Urteil vom 06.02.2023
VIa ZR 419/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2023, 1026
CR 2023, 506
MDR 2023, 772
WM 2023, 979
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3137/19
OLG Oldenburg, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 7/21

Feststellungsinteresse in Bezug auf die Verwendung einer Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug; Nachträgliches Aufspielen eines Software-Updates mit einem Thermofenster auf Veranlassung des Herstellers

BGH, Urteil vom 06.02.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 419/21

DRsp Nr. 2023/5617

Feststellungsinteresse in Bezug auf die Verwendung einer Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug; Nachträgliches Aufspielen eines Software-Updates mit einem Thermofenster auf Veranlassung des Herstellers

Der Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs hat ein Interesse an der Feststellung, dass der Hersteller aufgrund des unverjährten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB die Leistung großen Schadensersatzes schuldet, wenn auf Veranlassung des Herstellers nachträglich ein Software-Update aufgespielt wird, das ein Thermofenster enthält, und die Möglichkeit besteht, dass dieses Thermofenster durch das Kraftfahrt-Bundesamt beanstandet wird. Auf die Funktionsweise des Thermofensters im Einzelnen kommt es ebenso wenig an wie auf die tatsächlich vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Rücksicht auf das Thermofenster getroffenen Maßnahmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zu Lasten der Klägerin entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Bezug auf den Klageantrag zu 1 das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2020 in Ziffer 1 der Entscheidungsformel abgeändert.