Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zu Lasten der Klägerin entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Bezug auf den Klageantrag zu 1 das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2020 in Ziffer 1 der Entscheidungsformel abgeändert.
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