BayObLG - Beschluss vom 16.09.2019
202 ObOWi 1611/19
Normen:
StPO § 267 Abs. 3;

Fiktion der rechtzeitigen Begründung der Rechtsbeschwerde bei nicht aufklärbaren Zweifeln an der RechtzeitigkeitAbsehen vom Fahrverbot bei konkreter Gefährdung der wirtschaftlichen ExistenzKeine Existenzgefährdung bei zumutbarer Nutzung des ÖPNV

BayObLG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1611/19

DRsp Nr. 2021/14139

Fiktion der rechtzeitigen Begründung der Rechtsbeschwerde bei nicht aufklärbaren Zweifeln an der Rechtzeitigkeit Absehen vom Fahrverbot bei konkreter Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz Keine Existenzgefährdung bei zumutbarer Nutzung des ÖPNV

Lässt sich bei einer von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht feststellen, ob sie rechtzeitig begründet worden ist, muss sie als rechtzeitig begründet angesehen werden (Anschluss an BGH, Beschl. vom 02.09.1960 - 4 StR 311/60 bei juris = NJW 1960, 2202 = MDR 1961, 78 = LM Nr 5 zu § 349 StPO).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 21.02.2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3;

Gründe

I.